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   LG Düsseldorf, 23.06.2021 - 12 O 188/18   

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LG Düsseldorf, 23.06.2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,27710)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,27710)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,27710)
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   LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18   

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LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,70895)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,70895)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2021 - 12 O 188/18 (https://dejure.org/2021,70895)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    9,00 EUR nach dem 29.01.2013 machte der Kläger vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 12 O 5/15 einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Gewinnabschöpfungsanspruches geltend.

    Die Kammer gab dem Auskunftsantrag des Klägers durch Teilurteil vom 11.11.2015 (Az.: 12 O 5/15) überwiegend statt.

    Hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 5/15 sei dies durch Kündigungsschreiben vom 06.11.2018 (Anlage K12 - Bl. 351 d.A.) und hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 184/16 durch Kündigungsschreiben vom 14.12.2018 (Anlage K13 - Bl. 352 d.A.) geschehen.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe aufgrund dessen Stellung nach wie vor einen entscheidenden Einfluss auf das Gebaren des Klägers; hierfür sprächen auch Anwaltsgebühren in Höhe von 362.792,68 EUR in dem Verfahren 12 O 5/15.

    Die Klage in dem Verfahren 12 O 5/15 wurde durch den BGH insgesamt als unzulässig abgewiesen.

    Die Begriffe "Pauschale" und "Pauschalbetrag" sind bereits unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus sich heraus verständlich (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 - 12 O 374/15, BeckRS 2017, 107652; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 11.11.2015 - 12 O 5/15, BeckRS 2015, 126144).

    Der Kläger hat die Verjährung der Ansprüche durch Klageerhebung in den Verfahren 12 O 5/15 und 12 O 184/16 gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az.: I-20 U 139/15), berichtigt durch Beschluss vom 09.03.2017, zurück und fasste auf die Berufung des Klägers den Tenor hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung teilweise neu.

    Einer Erläuterung dieses Begriffes im Rahmen der Anträge bedurfte es nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Die Beklagte behauptet insbesondere nicht, der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne auf dieser Grundlage in rechtlich bindender Weise Einfluss auf die Entscheidungen des Klägers nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Zur Anwendung des § 10 Abs. 1 UWG genügt vielmehr auch bedingter Vorsatz, so dass es ausreicht, wenn der Verwender die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

    Zunächst mit der Mahnung vom 04.12.2012, spätestens in dem Verfügungsverfahren zum Az. 12 O 649/12 im August 2013 hatte sich die Beklagte zudem eingehend mit der Auffassung des Klägers zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Rücklastschrift - und Mahnkosten auseinandergesetzt und konnte die Unzulässigkeit ihres Handelns erkennen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - I-20 U 139/15 -, juris).

  • LG Düsseldorf, 14.02.2018 - 12 O 184/16

    Verbrennung der linken Schamlippe mit Elektrokauter: 5.000 Euro Schmerzensgeld

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Unter dem Aktenzeichen 12 O 184/16 nahm der Kläger vor der Kammer die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Herausgabe des Gewinns wegen der Erhebung von Rücklastschriftgebühren in Höhe von mindestens 9, 50 EUR und Mahnpauschalen in Höhe von mindestens 6, 50 EUR seit dem 16.08.2013 in Anspruch.

    Hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 5/15 sei dies durch Kündigungsschreiben vom 06.11.2018 (Anlage K12 - Bl. 351 d.A.) und hinsichtlich des Rechtsstreits 12 O 184/16 durch Kündigungsschreiben vom 14.12.2018 (Anlage K13 - Bl. 352 d.A.) geschehen.

    Soweit die Beklagte im Verfahren 12 O 184/16 durch Schreiben vom 16.04.2018 (Anlage K11) Auskunft erteilt habe und sich aus dieser nach der Auffassung des Klägers ergebe, dass der Beklagten im Einzelnen tatsächlich ein niedrigerer als der branchenübliche Schaden entstehe, sei dies unerheblich.

    Der Kläger hat die Verjährung der Ansprüche durch Klageerhebung in den Verfahren 12 O 5/15 und 12 O 184/16 gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Es ist zudem festzuhalten, dass die genannten Punkte für den Bundesgerichtshof in dessen diesbezüglichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 13.9.2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 - Prozessfinanzierer ; BGH, Urteil vom 9.5.2019 - I ZR 205/17, NJW 2019, 2691 - Prozessfinanzierer II ) nicht, auch nicht in der Gesamtschau, Anlass für die Annahme des Rechtsmissbrauchs waren, sondern sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf das Vorliegen einer Prozessfinanzierung beschränkt haben.

    Ausgangspunkt der vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen ist nämlich die Frage, ob der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der "Verfahrenseinleitung" erscheinen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer), was hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen ist.

    Der klagende Verband entscheidet dann nämlich letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer).

  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Zu dem ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt (BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18, 19).

    Zudem ist die Praxis ohnehin, da die Position bereits dem Grunde nach nicht in die Berechnung mit einzubeziehen ist, unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18, 19).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Pauschale der Höhe nach ist, ob der festgelegte Betrag nicht höher ist, als derjenige Schaden oder diejenige Wertminderung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind oder gewöhnlich eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 199/13 -, Rn. 22, juris).

    Der Klauselverwender hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen, branchenüblichen Schadensumfang entspricht (BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, NZBau 2021, 404; BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 199/13, NJW-RR 2015, 690).

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Es ist zudem festzuhalten, dass die genannten Punkte für den Bundesgerichtshof in dessen diesbezüglichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 13.9.2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 - Prozessfinanzierer ; BGH, Urteil vom 9.5.2019 - I ZR 205/17, NJW 2019, 2691 - Prozessfinanzierer II ) nicht, auch nicht in der Gesamtschau, Anlass für die Annahme des Rechtsmissbrauchs waren, sondern sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf das Vorliegen einer Prozessfinanzierung beschränkt haben.

    Diese unterliegen jedoch dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2019 - I ZR 205/17, NJW 2019, 2691 - Prozessfinanzierer II ).

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Die gegen das Urteil eingelegte Berufung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-6 U 52/15) nahm die Beklagte zurück.

    Zur Untermauerung dieses Vortrags nimmt die Beklagte auf einen einzigen Fall im Verfahren OLG Düsseldorf, I-6 U 52/15 Bezug, so dass weiterhin Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen nicht ersichtlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf die Berufung der Beklagten auf und wies die Auskunftsklage unter Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prozessfinanzierung mit Urteil vom 04.07.2019 als unzulässig ab (Az.: I-2 U 46/18).

    Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2019 - 2 U 46/18 -, juris) hat hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers Folgendes ausgeführt:.

  • LG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 O 374/15
    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Die Berufung gegen ein Urteil der Kammer, mit dem der Beklagten auch die Erhebung von Pauschalen in Höhe von 5, 00 EUR und 3, 00 EUR untersagt wurde (Urteil vom 11.01.2017, Az.: 12 O 374/15), wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück (Az.: I-20 U 39/17).

    Die Begriffe "Pauschale" und "Pauschalbetrag" sind bereits unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus sich heraus verständlich (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 - 12 O 374/15, BeckRS 2017, 107652; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 11.11.2015 - 12 O 5/15, BeckRS 2015, 126144).

  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 171/19

    Fehlende Klagebefugnis für Musterfeststellungsklage

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen

  • OLG Frankfurt, 13.04.2010 - 20 W 90/10

    Prüfung der Vertretungsbefugnis des Betreuers

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 239/14

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung

  • LG Saarbrücken, 28.11.2018 - 12 O 184/18
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

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